Gemeldeter Zimmerbrand
10.09.2017 - 01:45
Einsatzstichwort | B2 Wohnung/ Zimmer |
Einsatzart | Böswilliger Alarm |
Uhrzeit | 01:45 |
Dauer | 1/2 h |
Ort | Heimweggasse- Laichingen |
Sonstige BOS | Polizei Mühlhausen |
Nach intensiver Suche an der gemeldeten Adresse und in der Umgebung konnte kein Brand festgestellt werden.
Nach Rücksprache mit der Leitstelle wurde bekannte dass die Alarmierung aus einer Telefonzelle anonym abgesetzt wurde, was die Annahme einer böswilligen Alarmierung bestärkte.
Die Polizei fuhr in der Umgebung der Telefonzelle streife und ermittelt derzeit.
Der böswillige Missbrauch des Notrufs ist nach § 145 StGB strafbar.
Ebenso kann die Feuerwehr bei einem böswilligen Alarm dem Verursacher die Kosten für den Einsatz in Rechnung stellen.
Des Weiteren muss auch bedacht werden, dass während die Einsatzkräfte in einem böswilligen Einsatz sinnlos gebunden sind, ggf. Realeinsätze verzögert werden.
Gemäß § 145 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei.
Zivilrechtlich haftet er für die Kosten des Einsatzes und die Folgeschäden beispielsweise durch Gebäuderäumungen aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung § 823 BGB. Diese Konsequenzen können den Täter mehr beeindrucken als die eigentliche Strafe.
Dies gilt gleich für Feuerwehr, Rettungsdienst und die Polizei.
Ausgerückte Fahrzeuge
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